_, von welcher er sich vor der Verhaftung (den Angaben des Beschwerdeführers zufolge angeblich nur vorübergehend, da sie sich wieder versöhnt hätten) getrennt hat (vgl. delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 201 ff., wonach sein Auszug aus der Wohnung bevorgestanden habe), kann – wie das Zwangsmassnahmengericht richtigerweise festhält – ohne Weiteres mittels elektronischer Kommunikationsmittel auch von Serbien aus aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt bei einem Verbleib in der Schweiz aufgrund der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe ohnehin stark eingeschränkt wäre.