Dies reicht aus, um sich in Serbien zurechtzufinden. Die Sprachkenntnisse dürften sich bei Gebrauch vor Ort relativ rasch verbessern. Zusätzlich zum bereits erwähnten Auslandbezug ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 Inhaber einer Shisha-Bar in Bosnien gewesen ist (delegierte EV vom 11. Februar 2021 Z. 190 f.). Seine in der Schweiz lebenden Eltern besitzen ausserdem ein Haus in Serbien, das von ihnen genutzt wird, wenn sie sich in Serbien aufhalten (EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 77-81).