4.3 4.3.1 Auch wenn der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ihm somit keine Landesverweisung droht, besteht aufgrund der Höhe der im Verurteilungsfall drohenden Freiheitsstrafe trotzdem ein grosser Anreiz, sich der Strafverfolgung und der Strafe zu entziehen. Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLE- GEL/JUCKER (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, N. 45 zu Art.