Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Von dem ist vorliegend auszugehen, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges substantiiert vorbringt und für die Beschwerdekammer keine offensichtlichen Hinweise erkennbar sind, welche von vornherein einer Verwertung entgegenstünden.