Soweit er im Zusammenhang mit der SkyECC-Kommunikation auf allenfalls mögliche Verwertungsfragen hinweist, hält er selber und zutreffend fest, dass deren allfällige Klärung dem Sachrichter vorbehalten ist. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1).