Seine anderslautenden Aussagen anlässlich der aktenkundigen Einvernahmen finden zumindest derzeit keine Stütze in den Akten. Dementsprechend hat das Zwangsmassnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht. Dieser wird im vorliegenden Haftverfahren vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Soweit er im Zusammenhang mit der SkyECC-Kommunikation auf allenfalls mögliche Verwertungsfragen hinweist, hält er selber und zutreffend fest, dass deren allfällige Klärung dem Sachrichter vorbehalten ist.