und der «H.________», bestehend aus E.________, F.________ und I.________, bezogen haben. Gestützt auf die aus der Auswertung der SkyECC-Daten und aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden den SkyECC-Pin «G.________» dem Beschwerdeführer zugeordnet haben und das entsprechend aufgesetzte und beim ihm sichergestellte Mobiltelefon mutmasslich von ihm benutzt worden war. Seine anderslautenden Aussagen anlässlich der aktenkundigen Einvernahmen finden zumindest derzeit keine Stütze in den Akten.