EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 95 f.), machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2025 in Bezug auf den Erhalt des Mobiltelefons sowie die Zuordnung des Pins «G.________» gewisse Zugeständnisse. So habe er das fragliche Telefon kurz vor seiner Anhaltung vom Ex-Freund seiner Schwester erhalten, bevor dieser nach Serbien gefahren sei. Er habe es dann an seine Schwester übergeben, welche es gebraucht und anschliessend ihm wieder zurückgegeben habe, wobei er die Anweisung erhalten habe, es zu verstecken. Auf Vorhalt verschiedener Chats, die die Zuordnung des Pins «G._