In der Folge bestritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem er bezüglich des mit SkyECC aufgesetzten Mobiltelefons zunächst geltend gemacht hatte, er habe dieses erst am Tag seiner Verhaftung resp. kurz vor der Verhaftung erhalten und dieses (bzw. SkyECC) nicht gebraucht (delegierte Einvernahme [nachfolgend: EV] vom 9. April 2025 Z. 384-387; EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 95 f.), machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2025 in Bezug auf den Erhalt des Mobiltelefons sowie die Zuordnung des Pins «G._____