2 den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer sowie D.________, E._____