Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Juli 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.