Hiergegen reichte der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien geeignete und angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventualiter sei die Haft um höchstens drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 9. Juli 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung.