Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 321 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 17. Juli 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Leitender Staatsanwalt C.________ Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmass- nahmengerichts vom 26. Juni 2025 (KZM 25 1331) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten A.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) wegen qualifizierter Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlungen gegen das Waffengesetz und Wider- handlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 9. April 2025 angehalten worden war, ordnete das Kantonale Zwangsmass- nahmengericht (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) am 11. April 2025 Un- tersuchungshaft für eine Dauer von drei Monaten an (Verfahren KZM 25 822). Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 verlängerte es die Untersuchungshaft um weitere sechs Monate, d.h. bis am 9. Januar 2026. Hiergegen reichte der Beschwerdefüh- rer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, am 7. Juli 2025 bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nach- folgend: Beschwerdekammer) Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die unverzügliche Haftentlassung. Eventualiter seien geeignete und angemessene Ersatzmassnahmen anzuordnen, subeventuali- ter sei die Haft um höchstens drei Monate zu verlängern. Das Zwangsmassnah- mengericht verzichtete am 9. Juli 2025 unter Verweis auf die Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid auf eine Vernehmlassung. In ihrer delegierten Stellungnahme vom 11. Juli 2025 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2025 verzichtete die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels und wies darauf hin, dass allfällige abschliessende Bemerkungen innert zwei Tagen einzureichen seien. Am 15. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemer- kungen ein. 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222 und Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Untersuchungshaft setzt gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zunächst voraus, dass im Sinne eines allgemeinen Haftgrunds ein dringender Tatverdacht der Begehung eines Verbrechens oder Vergehens besteht. Bei dessen Überprüfung bedarf es keiner erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Bewei- sergebnisse. Zu prüfen ist vielmehr, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungser- gebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehör- 2 den somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen konnten. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von kon- kreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 143 IV 316 E. 3.1 und 330 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_154/2023 vom 13. Juli 2023 E. 5.2). 3.2 Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschwerdeführer sowie D.________, E.________ und F.________ eine Strafuntersuchung wegen des Verdachts der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Vorgeworfen wird damit ein Verbrechen. Dem angefochtenen Entscheid und den Haftakten, ins- besondere dem Haftantrag vom 10. April 2025 und dem Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Bern vom selben Tag (beides in den Akten KZM 25 822; soweit nachfolgend nicht anders gekennzeichnet, befinden sich erwähnte Aktenstellen in diesen Akten]), lässt sich entnehmen, dass anlässlich der Anhaltungen des Be- schwerdeführers am 28. Januar 2021 und von D.________ am 23. Oktober 2020 deren Mobiltelefone sichergestellt worden sind, wobei – nicht zuletzt auch aufgrund der auf dem Sperrbildschirm festgestellten SkyECC-Nachrichten – die Vermutung aufgekommen ist, dass diese mit der Software SkyECC aufgesetzt sind. Per inter- nationaler Rechtshilfe wurden in der Folge die entsprechenden Datenpakete erhält- lich gemacht und analysiert. Dabei sollen gemäss Ausführungen der Staatsanwalt- schaft im Haftantrag vom 10. April 2025 eine grosse Anzahl von Chats zwischen verschiedenen Benutzern festgestellt worden sein, in welchen über den Handel mit grossen Mengen an Betäubungsmitteln kommuniziert worden sei (vgl. zu den Be- nutzern und Pin-Zuordnungen die Übersicht im Haftantrag vom 10. April 2025 S. 3 oben). Ausserdem habe der SkyECC-Pin «G.________» aufgrund verschiedener Nachrichten, namentlich zu seinem Range Rover, zum Geburtstag seines Sohns und zu einer Hausdurchsuchung am 23. Dezember 2020 bei seinem Nachbarn, dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können. Am 20. Februar 2025 wurden D.________, E.________ und F.________ verhaftet. Die Verhaftung des Beschwerdeführers erfolgte am 10. April 2025. In der Folge be- stritt der Beschwerdeführer die gegen ihn erhobenen Vorwürfe der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem er bezüglich des mit SkyECC aufgesetzten Mobiltelefons zunächst geltend gemacht hatte, er habe dieses erst am Tag seiner Verhaftung resp. kurz vor der Verhaftung erhalten und dieses (bzw. SkyECC) nicht gebraucht (delegierte Einvernahme [nachfolgend: EV] vom 9. April 2025 Z. 384-387; EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 95 f.), machte er anlässlich seiner Einvernahme vom 12. Juni 2025 in Bezug auf den Erhalt des Mobiltelefons sowie die Zuordnung des Pins «G.________» gewisse Zugeständ- nisse. So habe er das fragliche Telefon kurz vor seiner Anhaltung vom Ex-Freund seiner Schwester erhalten, bevor dieser nach Serbien gefahren sei. Er habe es dann an seine Schwester übergeben, welche es gebraucht und anschliessend ihm wieder zurückgegeben habe, wobei er die Anweisung erhalten habe, es zu verste- cken. Auf Vorhalt verschiedener Chats, die die Zuordnung des Pins «G.________» an den Beschwerdeführer erlauben, meinte der Beschwerdeführer, es könne sein, dass er ab zu etwas Marihuana und Koks vom Ex-Freund seiner Schwester erhal- 3 ten habe; meistens habe der Ex-Freund die Chats geführt (zum Ganzen: Protokoll der delegierten EV vom 12. Juni 2025 Z. 217-246 [Akten KZM 25 1331]). 3.3 Die Strafverfolgungsbehörden werfen dem Beschwerdeführer vor, im Zeitraum vom 14. Mai 2020 bis 23. Januar 2021 Handel mit mindestens 93.7 Kilogramm Kokain- gemisch, 2 Kilogramm Speed und 500 Gramm Crystal Meth betrieben zu haben. Dabei soll er regelmässig Kokain im Kilobereich von D.________ und der «H.________», bestehend aus E.________, F.________ und I.________, bezogen haben. Gestützt auf die aus der Auswertung der SkyECC-Daten und aus den Überwachungsmassnahmen gewonnenen Erkenntnissen ist nicht zu beanstanden, dass die Strafverfolgungsbehörden den SkyECC-Pin «G.________» dem Be- schwerdeführer zugeordnet haben und das entsprechend aufgesetzte und beim ihm sichergestellte Mobiltelefon mutmasslich von ihm benutzt worden war. Seine anderslautenden Aussagen anlässlich der aktenkundigen Einvernahmen finden zumindest derzeit keine Stütze in den Akten. Dementsprechend hat das Zwangs- massnahmengericht den dringenden Tatverdacht der qualifizierten Widerhandlun- gen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu Recht bejaht. Dieser wird im vorliegen- den Haftverfahren vom Beschwerdeführer denn auch zu Recht nicht in Abrede ge- stellt. Soweit er im Zusammenhang mit der SkyECC-Kommunikation auf allenfalls mögliche Verwertungsfragen hinweist, hält er selber und zutreffend fest, dass de- ren allfällige Klärung dem Sachrichter vorbehalten ist. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteil des Bun- desgerichts 1B_94/2022 vom 18. März 2022 E. 4.1). Von dem ist vorliegend aus- zugehen, zumal der Beschwerdeführer nichts Gegenteiliges substantiiert vorbringt und für die Beschwerdekammer keine offensichtlichen Hinweise erkennbar sind, welche von vornherein einer Verwertung entgegenstünden. 4. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder 1bis StPO voraus. Das Zwangsmassnahmengericht stützt sich auf den besonderen Haftgrund der Flucht- gefahr nach Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO. 4.1 Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist aber auch ein Untertauchen im Inland (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_365/2024 vom 16. April 2024 E. 3.2, 7B_200/2024 vom 8. März 2024 E. 3.2.1 und 7B_1001/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2, auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts darf die Schwere der drohenden Sanktion als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um einen Haftgrund zu be- jahen. Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbe- sondere die gesamten Lebensverhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3 und 125 I 60 E. 3a; je mit Hinweisen). So ist es zulässig, ihre familiären und sozialen Bindungen, ihre be- rufliche Situation und Schulden sowie Kontakte ins Ausland und Ähnliches mitzu- berücksichtigen, ebenso besondere persönliche Merkmale (wie z.B. eine Tendenz 4 zu überstürzten Aktionen, ausgeprägte kriminelle Energie usw.), die auf eine Fluchtneigung schliessen lassen können (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 221 StPO; BGE 145 IV 503 E. 2.2 und 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 7B_577/2024 vom 6. Juni 2024 E. 3.1 und 1B_5/2023 vom 23. März 2023 E. 2.4; je mit Hinweisen). Bei einer Person ausländischer Nationalität sind ferner der Aufent- haltsstatus, die Anwesenheitsdauer in der Schweiz und die familiären Beziehungen von Bedeutung. Wer im Fall einer Haftentlassung von den Migrationsbehörden ausgewiesen wird, dürfte kaum mehr einen Anlass sehen, sich weiterhin dem Ver- fahren zu stellen, selbst wenn er eigentlich die Schweiz gar nicht verlassen will. Ein gewichtiges Indiz für Fluchtgefahr stellen auch unklare Wohn- und Arbeitsverhält- nisse dar (FREI/ZUBERBÜHLER ELSÄSSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 17 zu Art. 221 StPO). 4.2 Der Beschwerdeführer besitzt die Schweizer Staatsbürgerschaft, ist in J.________ (Ortschaft) geboren und aufgewachsen und hat hier seine Familie, einschliesslich minderjähriger Kinder. Ungeachtet dessen bejahte das Zwangsmassnahmengericht im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf seine im Haftanordnungsentscheid vom 11. April 2025 genannten Umstände eine erhebliche Fluchtgefahr. Dies insbe- sondere vor dem Hintergrund der im Falle einer Verurteilung drohenden langjähri- gen Freiheitsstrafe, seiner doppelten Staatsbürgerschaft, der serbischen Sprach- kenntnisse, der Liegenschaften in Serbien, der mutmasslich ins Ausland verbrach- ten Geldbeträge sowie angesichts seiner derzeitigen Arbeitslosigkeit und der vor der Verhaftung erfolgten Trennung von seiner Partnerin. Die vom Beschwerdefüh- rer dagegen vorgebrachten Einwände verwarf es resp. erachtete diese nicht als derart gewichtig, dass sie die Fluchtgefahr in haftrelevantem Mass verringern könn- ten. Dem schliesst sich die Beschwerdekammer – wie nachfolgend aufgezeigt wird – vollumfänglich an. Auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren vermögen die Ar- gumente des Beschwerdeführers (insbesondere die geltend gemachte Verwurze- lung in der Schweiz, die Beziehung zu seiner Partnerin und seinen minderjährigen Kindern, der fehlende serbische Pass, ungenügende Sprachkenntnisse, das Feh- len relevanter Beziehungen ins Ausland, die Bedrohungssituation in Serbien und die laufende medizinische Behandlung) die vom Zwangsmassnahmengericht be- jahte erhebliche Fluchtgefahr nicht in haftrelevanter Weise zu reduzieren. 4.3 4.3.1 Auch wenn der Beschwerdeführer die Schweizer Staatsbürgerschaft besitzt und ihm somit keine Landesverweisung droht, besteht aufgrund der Höhe der im Verur- teilungsfall drohenden Freiheitsstrafe trotzdem ein grosser Anreiz, sich der Straf- verfolgung und der Strafe zu entziehen. Ohne der Strafzumessung durch das Sachgericht vorgreifen zu wollen, kann an dieser Stelle mit Verweis auf SCHLE- GEL/JUCKER (Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz sowie zu Bestimmungen des StGB und OBG mit weiteren Erlassen, 4. Auflage 2022, N. 45 zu Art. 47 StGB) festgehalten werden, dass bei einem Schuldspruch aufgrund der enormen Betäu- bungsmittelmengen eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist. Auch wenn die drohende Sank- 5 tion nur als Indiz für die Fluchtgefahr zu werten ist, ist dieses vorliegend immerhin als sehr stark einzuschätzen. 4.3.2 Die Beschwerdekammer verkennt nicht, dass der in J.________ (Ortschaft) gebo- rene Beschwerdeführer hier aufgewachsen ist, seine Familie in der Schweiz lebt und er Vater von zwei minderjährigen Kindern ist (geb. 2012 und 2020; zum Gan- zen: EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 58 f. und delegierte EV vom 28. Januar 2021 Z. 461). Somit darf von einer Verwurzelung in der Schweiz gesprochen wer- den. Ungeachtet dessen sind diverse in der Person des Beschwerdeführers be- gründete Faktoren auszumachen, die die Fluchtneigung erhöhen. So besitzt er nebst der schweizerischen auch die serbische Staatsbürgerschaft (delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 248 und EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 49 f.; ferner delegierte EV vom 28. Januar 2021 Z. 126 f., wonach er anlässlich der Anhaltung im Besitz einer serbischen Identitätskarte war). Aus dem Umstand, dass er derzeit über keinen gültigen serbischen Pass mehr verfügen soll, kann der Beschwerde- führer nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich ein Pass oder ein vorläufiges Reisedokument bei der entsprechenden Botschaft beschaffen lässt. Ob dies – wie von der Staatsanwaltschaft vorgebracht – relativ einfach oder – wie vom Be- schwerdeführer geltend gemacht – bürokratisch mühselig wäre, ist nicht von aus- schlaggebender Bedeutung. Ausschlaggebend ist, dass die Beschaffung eines serbischen Passes möglich ist. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers fällt die Tatsache einer möglichen Wiedererlangung eines serbischen Passes somit sehr wohl fluchterhöhend ins Gewicht. Festzuhalten ist weiter, dass Serbien dem Beschwerdeführer nicht fremd ist, hat er dort doch schon Ferien verbracht (EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 68). Aus- serdem ist er der serbischen Sprache ausreichend mächtig, um sich in Serbien verständigen zu können. Wenn er heute geltend macht, nur noch «etwas» Serbisch zu sprechen (EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 46), da er die serbische Spra- che, die er ihm Jahr 2021 – nebst Deutsch – noch als Muttersprache bezeichnet hat (EV Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 Z. 49 f.), aufgrund angeblich fehlender stabiler Beziehung zu diesem Land im Verlauf seines Lebens weitgehendst verlernt haben will, ist ihm zu entgegnen, dass er bei seiner Aussage im 2021 bereits 32 Jahre alt gewesen ist. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend geltend macht, ist in diesem Alter von einer gefestigten Sprachkenntnis auszugehen, welche nicht über eine Zeitspanne von vier Jahren (bis zur Hafteröffnung am 9. April 2025) so weit verlernt wird, dass eine Verständigung in der vormals als Muttersprache bezeichne- ten Sprache nicht mehr problemlos möglich wäre. Selbst wenn der Sprachge- brauch des Beschwerdeführers in den letzten Jahren abgenommen haben sollte, lässt sich eine bereits erlernte Sprache jedenfalls schnell wieder auffrischen. So- weit er in seinen Schlussbemerkungen vorbringt, dass die Staatsanwaltschaft die Bezeichnung von Serbisch als Muttersprache missverstanden habe und – unter Verweis auf Wikipedia – «Muttersprache» einzig eine vom Sprecher in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache bedeute, ist ihm zu entgegnen, dass daraus mitnichten abgeleitet werden kann, er könnte sich nicht mehr in serbi- scher Sprache verständigen. Abgesehen davon, dass «Muttersprache» meist im Sinne von «Erstsprache» verstanden wird, ist mit diesem Begriff in der Regel eine allgemeine Vorstellung verbunden, dass die Muttersprache die Sprache ist, die ein 6 sich verbal ausdrückendes Individuum (Muttersprachler) am besten beherrscht (vgl. htt- ps://de.wikipedia.org/wiki/Muttersprache#:~:text=Der%20Duden%20definiert%20M uttersprache%20als,und%20prim%C3%A4r%20im%20Sprachgebrauch%5D %20; auch mit Verweis auf Definition gemäss Duden: Sprache, die ein Mensch als Kind (von den Eltern) erlernt [und primär im Sprachgebrauch] hat.). Dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 Serbisch – nebst Deutsch – noch als Muttersprache bezeichnet hat, kann nicht anders gedeutet werden, als dass er zumindest damals Serbisch neben Deutsch im Alltag verwendet hat. Dies braucht jedoch nicht abschliessend abge- klärt zu werden, zumal er nicht abstreitet, heute noch «etwas Serbisch» zu spre- chen resp. sich «in einfachen Worten auf Serbisch unterhalten» zu können. Dies reicht aus, um sich in Serbien zurechtzufinden. Die Sprachkenntnisse dürften sich bei Gebrauch vor Ort relativ rasch verbessern. Zusätzlich zum bereits erwähnten Auslandbezug ist aktenkundig, dass der Be- schwerdeführer im Jahr 2018 Inhaber einer Shisha-Bar in Bosnien gewesen ist (de- legierte EV vom 11. Februar 2021 Z. 190 f.). Seine in der Schweiz lebenden Eltern besitzen ausserdem ein Haus in Serbien, das von ihnen genutzt wird, wenn sie sich in Serbien aufhalten (EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 77-81). Angesichts dessen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer seinem Job als Autoaufbe- reiter auch im Ausland resp. in Serbien nachgehen könnte, darf davon ausgegan- gen werden, dass er sich in Serbien gut zurechtfinden würde und aufgrund seines Alters – er ist Mitte dreissig – problemlos Fuss fassen und Kontakte knüpfen könn- te. Der Einwand, wonach er zu seiner in Bosnien lebenden Tante keinen Kontakt habe, ist somit nicht weiter von Relevanz. Hinzu kommt, dass nicht ausgeschlos- sen ist, dass der Beschwerdeführer selbst über Vermögenswerte im Ausland, ins- besondere in Serbien, verfügt. Immerhin ist – sollten sich die Vorwürfe gegen ihn erhärten lassen – aufgrund der enormen Betäubungsmittelmengen von einem be- trächtlichen Deliktserlös auszugehen. Derzeit ist aufgrund der Aktenlage nicht aus- geschlossen, dass der Beschwerdeführer selber ein Haus in Serbien bauen liess und in der Vergangenheit CHF 200’000 ins Ausland verbracht haben könnte (vgl. Vorhalt der SkyECC-Chats zwischen «G.________» [mutmasslich der Beschwer- deführer] und «K.________» [mutmasslich F.________] vom 19. November 2020 und 9. Dezember 2020 [delegierte EV 9. April 2025 Z. 482-490 und Z. 525-536]). Die letztgenannten Indizien finden ihre Stütze in SkyECC-Chats und können auf- grund der nicht zu beanstandenden Zuordnung des Pins «G.________» an den Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen nicht als rein spekulativ be- zeichnet werden. Zum Nachteil des Beschwerdeführers resp. fluchterhöhend fällt weiter der Umstand ins Gewicht, dass Serbien seine Staatsangehörigen nicht ausliefert (vgl. den ent- sprechenden Vorbehalt von Serbien zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübe- reinkommens [SR 0.353.1]; abrufbar unter: https://www.coe.int/ de/web/conventions/full-list?module=declarations-by-treaty&numSte=024&code Nature=0). 4.3.3 Auch wenn zutreffen mag, dass der Beschwerdeführer eine enge Beziehung zu seinen hier integrierten Kindern hat und diese im Falle einer Flucht nicht ins Aus- 7 land mitnehmen würde, vermag dies die Fluchtgefahr nicht in relevantem Mass zu beeinflussen. Die Beziehung zu ihnen sowie zu seinen Eltern und zu L.________, von welcher er sich vor der Verhaftung (den Angaben des Beschwerdeführers zu- folge angeblich nur vorübergehend, da sie sich wieder versöhnt hätten) getrennt hat (vgl. delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 201 ff., wonach sein Auszug aus der Wohnung bevorgestanden habe), kann – wie das Zwangsmassnahmengericht rich- tigerweise festhält – ohne Weiteres mittels elektronischer Kommunikationsmittel auch von Serbien aus aufrechterhalten werden, zumal der Kontakt bei einem Ver- bleib in der Schweiz aufgrund der drohenden langjährigen Freiheitsstrafe ohnehin stark eingeschränkt wäre. Mit der Staatsanwaltschaft kann weiter anhand der bis- herigen Besuche während der Untersuchungshaft nicht beurteilt werden, ob der Beschwerdeführer wieder mit seiner ehemaligen Lebenspartnerin L.________ zu- sammen ist oder ob diese den Gefängnisbesuchen einzig zum Wohle der Kinder beiwohnt. Sofern die Beziehung tatsächlich wieder aufgenommen worden sein soll- te, vermag auch sie an der Fluchtneigung des Beschwerdeführers jedoch nichts zu ändern, zumal L.________ und die Kinder mit dem Beschwerdeführer nicht nur über elektronische Kommunikationsmittel in Kontakt treten, sondern ihn im Falle ei- ner Flucht auch im Ausland besuchen könnten. Auch wenn der Beschwerdeführer eine Flucht mit Blick auf seine Kinder nicht leichtfertig in Angriff nehmen dürfte (immerhin müsste er bis zum Eintritt der Verjährung viele Jahre im Ausland verwei- len), ist angesichts der Gesamtumstände derzeit von der konkreten Möglichkeit ei- ner Flucht auszugehen. Zwar trifft zu, dass der Beschwerdeführer hier im Rahmen des Strafvollzugs seine Kinder regelmässig sehen könnte. Der Umgang mit ihnen wäre jedoch – mehrere Jahre – stark eingeschränkt. Anders sähe es in Serbien aus, wenn die Kinder ihn dort während ihrer Ferien besuchen würden. Dort stünde – während ein paar Wochen im Jahr – einem relativ freien Familienleben nichts entgegen. Dass der Beschwerdeführer im Falle der Strafverbüssung in ein paar Jahren Ausgänge und Urlaube gewährt erhalten könnte, ist derzeit nicht von Rele- vanz, zumal seine Kinder dann bereits im Teenageralter (oder älter) sein dürften und damit fraglich ist, wieviel Familienzeit tatsächlich noch gelebt würde. Betreffend die Beziehung zu seinen Eltern und seinem Bruder ist schliesslich ebenfalls nichts Fluchtminimierendes auszumachen. Der Beschwerdeführer führte insoweit aus, dass mit den Eltern ein Chaos sei und es mit dem Bruder nicht gut gehe (delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 202 f.). Davon, dass diese ihn an einer Flucht hindern könnten, ist damit ebenfalls nicht auszugehen. 4.3.4 Soweit sich der Beschwerdeführer auf seine (angebliche) laufende medizinische Behandlung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass seine geltend gemachten Leis- tenbrüche und Darmentzündung ebenso wenig belegt sind wie das Vorbringen, dass er sich einer weiteren Operation unterziehen müsste (vgl. delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 193 ff. und 213 ff.; EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 20 f.). Zudem ist, wenn auch nicht flächendeckend und im Standard mit der Schweiz ver- gleichbar, eine medizinische Behandlung in Serbien ebenfalls möglich (vgl. Rei- sehinweise für Serbien, abrufbar unter: https://www.eda.admin.ch/eda/ de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html# edab94915). Der Beschwerdeführer substantiiert keine ernsthafte Erkrankung, wel- che in Serbien nicht behandelbar wäre. Seine Krankheitsgeschichte kann er auch 8 den Ärzten vor Ort darlegen. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme stellen somit kein Fluchthindernis dar. 4.3.5 Der Beschwerdeführer bringt weiter konkrete Sicherheitsbedenken im Falle einer Rückkehr nach Serbien vor (vgl. auch EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z. 68- 76). Er werde dort aufgrund eines Gerichtsfalls aus den Jahren 2012/2013 verfolgt und wolle seinen Kindern ein Aufwachsen ohne Vater ersparen. Dieses Vorbringen ist jedoch in keiner Weise näher ausgeführt oder in irgendeiner Art belegt, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich abzuleiten vermag (vgl. dazu auch die zutreffenden Ausführungen im Haftantrag vom 10. April 2025 [Ziff. 4.1] sowie im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. April 2025 [Ziff. 17]). Ange- sichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer (resp. «G.________») gemäss SkyEcc-Chats im Jahr 2020 scheinbar ein Haus in Serbien bauen liess und des- halb beabsichtigt hatte, für ein paar Tage nach Serbien zu gehen, könnte ein allfäl- liges Gefahrenpotential jedoch ohnehin nicht als hoch eingestuft werden. Zudem wäre eine Flucht ja nicht nur nach Serbien, sondern auch ins benachbarte Bosnien und Herzegowina möglich, zumal er dort schon eine Bar betrieben hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer anlässlich der delegierten Einvernahme vom 9. April 2025 geltend machte, aufgrund einer Sache aus den Jahren 2012/2013 auch in der Schweiz bedroht und in Oensingen verprügelt worden zu sein, weshalb er sich vor ca. einem Jahr eine Schusswaffe gekauft habe (dort Z. 81-88). 4.3.6 Schliesslich wendet der Beschwerdeführer gegen die Annahme von Fluchtgefahr ein, dass er nach der Haftentlassung 2021 keine Anstalten getroffen habe, das Land zu verlassen, obwohl sämtliche vom Zwangsmassnahmengericht angeführten Indizien bereits damals bekannt gewesen seien. Auch insoweit kann ihm nicht ge- folgt werden. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die Datenpakete zu den SkyECC-Pins erst zwischen dem 26. Mai 2021 und dem 1. Februar 2022 von Europol über das Bundesamt für Polizei (fed- pol) für die Kantonspolizei Bern erhältlich gemacht werden konnten und anschlies- send in einem aufwändigen Verfahren mit zahlreichen Übersetzungen ausgewertet wurden. Zum Zeitpunkt seiner ersten Verhaftung anfangs 2021 wurden dem Be- schwerdeführer zwar auch bereits Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittel- gesetz vorgeworfen. Diese bezogen sich indes auf einen weit geringeren Umfang als jetzt. Der Einvernahme anlässlich der Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 sowie der damaligen delegierten Einvernahme vom 28. Januar 2021 kann entnommen werden, dass bei D.________ 3 Kilogramm Kokain sichergestellt worden seien, wobei dem Beschwerdeführer vorgehalten wurde, mit diesem in Kontakt gestanden zu sein und selbst 400 Gramm Kokaingemisch, 1000 Gramm Amphetamingemisch und 1000 Pillen Ecstasy verkauft zu haben (EV Hafteröffnung vom 29. Januar 2021 Z. 75; delegierten EV vom 28. Januar 2021 Z. 322-341, Z. 438-440 und Z. 561- 567). Die Auswertung der SkyECC-Daten führte nun dazu, dass gegen den Be- schwerdeführer neu der dringende Verdacht besteht, sich in der Zeit vom 14. Mai 2020 bis 23. Januar 2021 der qualifizierten Wiederhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz durch den Handel mit mindestens 93.7 Kilogramm Kokainge- misch, 2 Kilogramm Speed und 500 Gramm Crystal Meth strafbar gemacht zu ha- ben. Es mag zutreffen, dass der Beschwerdeführer aus den Medien Kenntnis da- von hatte, dass sich die Strafverfolgungsbehörden Zugang zu den mittels SkyECC 9 verbreiteten Inhalten verschaffen können. Er konnte jedoch nicht wissen, ob und in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich auf seine Kommunika- tion zugreifen würden resp. können. Somit ist unerheblich, dass der Beschwerde- führer gewusst hat, was er in den SkyECC-Chats geschrieben hat und – soweit mutmassliche Drogengeschäfte betreffend – die entsprechende Kommunikation ihn im Falle des Erhältlichmachens durch die Strafverfolgungsbehörden belasten wür- de. Gestützt auf die ihm nun vorgeworfene (weitaus) grössere Drogenmenge droht dem Beschwerdeführer im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eine Freiheits- strafe von zumindest mehreren Jahren bzw. eine Strafe im deutlich oberen Bereich des Strafrahmens. Die Ausgangslage heute präsentiert sich demnach anders als im Jahr 2021, so dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er nach sei- ner Haftentlassung im Jahr 2021 nicht untergetaucht oder geflohen ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.3.7 Nachteilig für den Beschwerdeführer wirkt sich auch dessen bereits vor der (aktuel- len) Inhaftierung bestehende Arbeitslosigkeit aus (delegierte EV vom 9. April 2025 Z. 192ff.; EV Hafteröffnung vom 9. April 2025 Z.30-33). Der Einwand, wonach er eine Arbeitsstelle in Aussicht gehabt habe, kann mangels Substantiierung nicht berücksichtigt werden. Auch wenn zutreffen mag, dass Personen, die sich längere Zeit in Untersuchungshaft befinden, eine bestehende Arbeitsstelle mit der Zeit ver- lieren, kann der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten. Fest steht, dass er weder im Zeitpunkt der Anhaltung im Januar 2025 noch heute über ein Arbeits- verhältnis verfügt, das ihn von einer allfälligen Flucht abhalten würde. Weiter steht für die Beschwerdekammer derzeit nicht mit genügender Gewissheit fest, wo der Beschwerdeführer im Falle einer Haftentlassung tatsächlich unterkommen würde. Er macht zwar geltend, wieder mit seiner ehemaligen Partnerin zusammen zu sein. Dass dem so ist, ist seitens L.________ ebenso wenig bestätigt wie der Umstand, dass der Beschwerdeführer wieder zu ihr und den gemeinsamen Kindern ziehen könnte. 4.3.8 Gestützt auf das Ausgeführte kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es lägen keine konkreten Anhaltspunkte für Fluchtgefahr vor resp. die Strafbehörden würden zwecks Verfolgung ihres Anliegens auf Inhaf- tierung einfach im Trüben fischen. Bei einer Gesamtbetrachtung (insbesondere un- ter Berücksichtigung der drohenden mehrjährigen Freiheitsstrafe und des klaren Auslandbezugs) ist von einer ausgeprägten Fluchtgefahr auszugehen. Dass das Zwangsmassnahmengericht die Fluchtgefahr bejaht hat, ist demnach nicht zu be- anstanden. 5. Schliesslich wehrt sich der Beschwerdeführer auch gegen die vom Zwangsmass- nahmengericht bejahte Kollusionsgefahr. 5.1 Von Kollusionsgefahr wird ausgegangen, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass der Beschuldigte Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 Bst. b StPO). Verdunkelung kann nach der bundesgerichtlichen Praxis insbesondere in der Weise erfolgen, dass sich die beschuldigte Person mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständi- gen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen 10 Aussagen veranlasst oder dass sie Spuren und Beweismittel beseitigt. Untersu- chungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts vereitelt oder gefährdet. Die the- oretische Möglichkeit, dass sie kolludieren könnte, genügt indessen nicht, um Un- tersuchungshaft unter diesem Titel zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete lndizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen. Das Vorliegen des Haftgrundes ist nach Massgabe der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2, 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1 und 7B_417/2023 vom 4. September 2023 E. 3.1 mit Hinweisen). Konkrete Anhaltspunkte für Kollusions- gefahr können sich namentlich aus dem bisherigen Verhalten der beschuldigten Person im Strafprozess, aus ihren persönlichen Merkmalen, aus ihrer Stellung und ihren Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den per- sönlichen Beziehungen zwischen ihr und den sie belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Straf- verfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Be- einflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen. Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abge- klärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Ver- dunkelungsgefahr zu stellen (BGE 137 IV 122 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2; 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 8.1; 7B_985/2023 vom 4. Januar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Fehlende (vollum- fängliche) Geständigkeit kann bei der Beurteilung der Kollusionsgefahr eine Rolle spielen, auch wenn sie für sich allein genommen eine solche nicht zu begründen vermag. Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteile des Bundesgerichts 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.3.2 und 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). 5.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist zur Begründung der Kollusionsgefahr insbesondere auf weitere noch zu klärende Verbindungen und mutmassliche Hand- lungen zwischen dem Beschwerdeführer und weiteren involvierten (identifizierten und noch zu identifizierenden) Personen. Der Beschwerdeführer habe ein erhebli- ches persönliches und strafprozessuales Interesse daran, mutmasslich involvierte Drittpersonen zu seinen Gunsten zu beeinflussen, wenn er aus der Haft entlassen würde. Personenbeweise würden im gegenständlichen Verfahren eine zentrale Rolle spielen und seien besonders kollusionsanfällig. Eine Beeinträchtigung der diesbezüglichen Beweisführung gelte es zu verhindern. In Anbetracht der Schwere und Eigenart der untersuchten Straftaten sowie der Tatsache, dass der gesamte Sachverhalt bislang nicht abschliessend geklärt sei, erscheine es gerechtfertigt, zukünftige Einvernahmen und allfällige Konfrontationen durchzuführen, ohne dass der Beschwerdeführer zuvor Gelegenheit zur Absprache mit Drittpersonen gehabt habe. Eine ganz konkrete Gefahr der Einflussnahme ergebe sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer erst jetzt Kenntnis davon erlangt habe, dass die Polizei die verschlüsselten SkyECC-Kommunikationen habe sicherstellen können, womit er bisher nicht habe rechnen müssen. Die Verwendung des Ver- schlüsselungssystems SkyECC weise im Übrigen auf Kollusionsneigung hin. 11 5.3 Auch die Beschwerdekammer geht derzeit von Kollusionsgefahr aus. Was der Be- schwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. So trifft zwar zu, dass die Ermitt- lungen der Strafverfolgungsbehörden schon mehrere Jahre dauern und der Be- schwerdeführer bereits im Jahr 2021 verhaftet und wieder entlassen worden ist (gemäss delegierter Stellungnahme der Staatsanwaltschaft erfolgte die Haftentlas- sung am 9. März 2021). Die Ausgangslage ist heute jedoch eine ganz andere als anfangs 2021. Die gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Tatvorwürfe be- zogen sich damals «lediglich» auf den Verkauf von 400 Gramm Kokaingemisch, 1000 Gramm Amphetamingemisch und 1000 Pillen Ecstasy; ausserdem wurde er «lediglich» mit D.________ in Verbindung gebracht, bei welchem 3 Kilogramm Ko- kain sichergestellt werden konnten (vgl. vorne E. 4.3.6). Heute wird der Beschwer- deführer nun einer weitaus grösseren Beteiligung am Betäubungsmittelhandel be- schuldigt, wobei sich die entsprechenden Vorwürfe insbesondere aus den erst nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers im März 2021 erhältlich gemach- ten SkyECC-Daten ergeben. Bezüglicher dieser bestand nach der Anhaltung von D.________ und des Beschwerdeführers erst die Vermutung, dass solche vorhan- den sein könnten. Am 26. Mai 2021 erfolgte dann über fedpol bei Europol eine An- frage betreffend das Vorhandensein von SkyECC-Daten der beiden sichergestell- ten Mobiltelefone, worauf die beiden Datenpakete M.________ und G.________ von Europol an fedpol übermittelt wurden. Nach deren Sichtung ging die Kantons- polizei Bern davon aus, dass D.________ und der Beschwerdeführer die jeweiligen Geräte verwendet hatten. Im Anschluss daran forderte die Kantonspolizei Bern über fedpol mehrere Male weitere Kommunikationsdaten von SkyECC-Pins (u.a. identifiziert als E.________ und F.________) bei Europol an. Das Erhältlichmachen der Datenpakete dauerte bis Februar 2022, wobei nach Erhalt der jeweiligen Da- tenpakete eine ausgesprochen aufwändige Analyse mit Übersetzungen erfolgte (zum Ganzen Haftantrag der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025 und delegierte Stellungnahme der Staatsanwaltschaft). Erst die Auswertung der Daten ergab letzt- lich die hier interessierenden Tatvorwürfe. Auch wenn die Ermittlungen bereits mehrere Jahre dauern, kann nicht davon gesprochen werden, der nunmehr gegen den Beschwerdeführer erhobene Tatvorwurf habe bereits 2021 bestanden. Ebenso wenig kann ernsthaft behauptet werden, die Befragungen der Tatbeteiligten hätten längst in den vergangenen vier Jahren erfolgen können. Das Gegenteil ist der Fall. Die entsprechenden Befragungen (des Beschwerdeführers und der identifizierten Tatbeteiligten) mit den diversen Vorhalten konnten erst nach Auswertung resp. Analyse der diversen Datenpakete und damit erst vor wenigen Monaten aufge- nommen werden. Diese gestalten sich angesichts des Umfangs der Tatvorwürfe und der Tatsache, dass einige der identifizierten Tatbeteiligten nicht in die Zustän- digkeit der hier zuständigen Staatsanwaltschaft fallen, als aufwändig. Jedenfalls vermag die Beschwerdekammer entgegen der scheinbar vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht keine durch die Strafverfolgungsbehörden zu vertretende Nachlässigkeit oder Verschleppung zu erkennen. Ungeachtet der Ermittlungsdauer kann das Verfahren gegen den Beschwerdeführer somit noch nicht als derart fort- geschritten bezeichnet werden, dass an den Nachweis der Kollusionsgefahr erhöh- te Anforderungen gestellt werden müssten. Dass die Strafverfolgungsbehörden da- 12 von ausgehen, dass es noch weitere, bislang nicht identifizierte Beteiligte gibt, kann im jetzigen Verfahrensstadium nicht beanstandet werden. Aufgrund der stark ausgeweiteten Vorwürfe seit der Entlassung aus der Untersu- chungshaft 2021 bestehen nun weitaus grössere und neue Kollusionsmöglichkeiten – insbesondere mit Personen, die beim Vorwurf, der zur Untersuchungshaft 2021 geführt hat, nicht beteiligt sind. Selbst wenn der Beschwerdeführer anlässlich sei- ner Einvernahmen im Jahr 2021 bereits auf SkyECC angesprochen worden ist, er somit damit rechnen musste, dass die Strafverfolgungsbehörden einen entspre- chenden Verdacht haben, und ihm angeblich bekannt (gewesen) ist, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Beschaffung entsprechender Daten existiert, konnte er damals nicht mit Gewissheit davon ausgehen, dass die ihn betreffenden Daten tatsächlich erhältlich gemacht würden. Dass vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich identifizierten Tatbeteiligten und weiteren involvierten Personen Kollusionsmöglichkeiten bestehen, kann nicht in Abrede gestellt werden. Die Kollusionsneigung des Beschwerdeführers ergibt sich im Weiteren aus der ihm im Verurteilungsfall drohenden hohen Freiheitsstrafe, sei- nem Aussageverhalten und – entgegen der Meinung des Beschwerdeführers – auch aus der Tatsache, dass er SkyECC verwendet hat. SkyECC ist ein verschlüs- selten Messengerdienst, der in der Erwartung genutzt wird, dass die Kommunikati- on Dritten und damit auch den Strafverfolgungsbehörden nicht zugänglich sein wird. Den Chatverläufen werden sich daher mutmasslich viele Details entnehmen lassen, die bei ähnlichen Strafverfahren ohne SkyECC nicht greifbar wären. Unge- achtet dessen stellen sich bei kriminellen Gruppierungen erfahrungsgemäss viele Fragen zu Organisation und Hierarchie, welche sich auch auf Grundlage eines frei- giebigen Chatverlaufs nicht zwingend beantworten lassen. Daher sind die Perso- nen, mit denen er in Kontakt war, zu befragen. Diese kommen als Kollusionsadres- saten sehr wohl in Frage. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, im vorliegenden Verfahren stellten die SkyECC-Chats die massgeblichen Beweismittel dar und der Personenbeweis sei gerade in Betäubungsmittelstrafverfahren weniger ergiebig, zumal in diesen Kreisen notorisch keine anderen Personen belastet würden, kann er nicht gehört werden. Die Beschwerdekammer geht mit der Staatsanwaltschaft einig, dass der Nutzen von Einvernahmen von beteiligten Personen ohne vorgän- gige Absprachemöglichkeit mit dem Beschwerdeführer als solcher nicht in Frage gestellt werden kann, selbst wenn in einigen Kreisen und Gruppierungen das Ge- setz des Schweigens gelten sollte. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er hätte bis jetzt sicher genug Zeit gehabt, um «so» etwas zu machen (gemeint ist «um zu kolludieren» [vgl. EV Haf- teröffnung vom 9. April 2025 Z. 102-110]), kann er dadurch ebenfalls nichts zu sei- nen Gunsten ableiten. Zum einen könnte in diese Aussage gar Kollusionsneigung gedeutet werden, zum anderen waren dem Beschwerdeführer – wie bereits er- wähnt – bis zu seiner erneuten Verhaftung im Januar 2025 weder der Umfang noch Details der gegen ihn geführten Strafuntersuchung bekannt. Selbst wenn insbe- sondere vor längerer Zeit bereits Kollusionshandlungen im Sinne von Absprachen vorgenommen worden sein sollten, ist nicht gesagt, dass sich die betroffenen Per- sonen noch an den genauen Inhalt dieser Absprachen erinnern, zumal es als noto- 13 risch gelten darf, dass Erfundenes weniger gut erinnert wird als wahre Sachverhal- te. Soweit er vorbringt, mit den in den Drogengeschäften erwähnten Personen nicht in Kontakt zu stehen, kann daraus nicht geschlossen werden, eine Kontaktaufnah- me mit diesen wäre nicht möglich. Ebenso kann daraus nicht abgeleitet werden, er würde diese – nachdem ihm die Vorwürfe bekannt sind – nicht doch kontaktieren. 5.4 Gestützt auf das Ausgeführte ist somit auch die Kollusionsgefahr derzeit zu beja- hen. 6. 6.1 Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Freiheitsentziehende Zwangsmass- nahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO). Gemäss Art. 31 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person überdies Anspruch darauf, innerhalb ei- ner angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unver- hältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässig- keit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der untersuchten Straftaten Rech- nung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu er- wartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1 und 143 IV 168 E. 5.1). 6.2 6.2.1 Das Zwangsmassnahmengericht führt aus, dass keine Ersatzmassnahmen ersicht- lich seien, die die ausgeprägte Fluchtgefahr zu bannen vermöchten, zumal auch immer noch Kollusionsgefahr bestehe. Demgegenüber erblickt der Beschwerdefüh- rer in einer Ausweis- und Schriftensperre sowie in der Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden (Art. 237 Abs. 2 Bst. b und d StPO), geeignete mil- dere Massnahmen, zumal die besonderen Haftgründe nicht als ausgeprägt be- zeichnet werden könnten. Zusätzlich könne eine elektronische Überwachung per Fussfessel nach Art. 237 Abs. 2 Bst. c i.V.m. Art. 237 Abs. 3 StPO in Erwägung gezogen werden. 6.2.2 Eine Schriftensperre lässt sich gegenüber ausländischen Behörden nicht durchset- zen (MANFRIN/VOGEL/WEBER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 235 StPO). Wie dargelegt, besteht beim Be- schwerdeführer die Gefahr, dass er für sich serbische Reisepapiere beschafft. Es handelt sich somit um eine ungeeignete Massnahme, um die Fluchtgefahr zu min- dern. Dasselbe gilt in Bezug auf die Meldepflicht und die elektronische Überwa- chung. Diese sind gemäss ständiger Praxis der Beschwerdekammer nicht geeig- net, eine Flucht oder ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern. Sie erlauben einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht (siehe etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 521 vom 20. Dezember 14 2024 E. 8.4 mit Hinweisen). Abgesehen davon ist an die bundesgerichtliche Recht- sprechung zu erinnern (Urteil des Bundesgerichts 1B_297/2019 vom 3. Juli 2019 E. 5.1 mit Hinweisen), wonach Ersatzmassnahmen für Haft zwar geeignet sein kön- nen, einer gewissen niederschwelligen Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich jedoch in der Regel – und wie vorlie- gend der Fall – als nicht ausreichend. Dass vorliegend von «ausgeprägter» Flucht- gefahr auszugehen ist, ist an dieser Stelle nicht erneut zu thematisieren. Stattdes- sen wird auf E. 4.3 hiervor verwiesen. Im Weiteren besteht derzeit noch Kollusi- onsgefahr. Geeignete Ersatzmassnahmen, mit denen dieser begegnet werden könnte, sind nicht ersichtlich. Das vom Beschwerdeführer angerufene Kontaktver- bot vermag Kollusionshandlungen nicht ausreichend zu verhindern. Untersu- chungshaft ist damit nicht nur geeignet, sondern auch erforderlich. 6.3 Im Lichte der im Verurteilungsfall drohenden hohen Freiheitsstrafe erscheint die Untersuchungshaft auch ohne Weiteres zumutbar, zumal mit der bisher ausge- standenen und nun bis 9. Januar 2026 verlängerten Untersuchungshaft noch keine Gefahr von Überhaft auszumachen ist. Dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mit der in Haftverfahren erforderlichen Beförderlichkeit vorantreiben würde, kann nicht ausgemacht werden. Betreffend die Dauer der Verlängerung ist daran zu erinnern, dass das Gesetz für den Regelfall eine Verlängerung von längsten drei Monaten vorschreibt. Nur in Ausnahmefällen darf eine Verlängerung für längstens sechs Monate bewilligt wer- den (Art. 227 Abs. 7 StPO). Ein Ausnahmefall kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Verlängerung der Untersuchungshaft angenommen wer- den, wenn zum Vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben sein wird und die Strafuntersuchung zudem innert drei Monaten nicht abgeschlossen werden kann. So kann es sich beispielsweise bei ei- nem komplexen Mordfall verhalten, wenn ausgeprägte Fluchtgefahr besteht, aber auch dann, wenn langwierige Erhebungen mittels Rechtshilfe erforderlich sind (BGE 146 IV 279 E. 2.2 und E. 2.5). Vorliegend handelt es sich um eine über- durchschnittlich aufwändige und komplexe Strafuntersuchung. Geplant sind weitere umfangreiche Ermittlungshandlungen (vgl. S. 4 f. des Haftverlängerungsantrags vom 19. Juni 2025 [u.a. weitere Befragungen des Beschwerdeführers; weitere Be- fragungen der identifizierten Tatbeteiligten [soweit ersichtlich ausserkantonal]; Iden- tifikation, Anhaltung und Befragung von weiteren Tatbeteiligten wie Lieferanten und Abnehmern; Gerichtsstandsanfragen; Abwarten des Schlussprotokolls; Schlussein- vernahmen; Ausarbeitung der Anklageschrift und Anklageerhebung). Vor dem Hin- tergrund der vorgeworfenen Drogenmenge und der in diesem Zusammenhang vor- zuhaltenden Ermittlungsergebnisse sowie unter Berücksichtigung der Anzahl bisher identifizierter Tatbeteiligter und der Tatsache, dass die Identifikation weiterer Tatbe- teiligter durchaus noch möglich scheint und diese im Anschluss an ihre Identifikati- on ebenfalls zu befragen sein werden, ist nicht damit zu rechnen, dass die geplan- ten Ermittlungshandlungen resp. die Strafuntersuchung innert drei Monaten wird abgeschlossen werden können (daran ändert der Umstand nichts, dass der rechts- hilfeweise in Deutschland zu befragende I.________ via seine Verteidigung bereits ausrichten liess, keine Aussage zur Sache machen zu wollen). Überdies ist beim Beschwerdeführer von ausgeprägter Fluchtgefahr auszugehen. Zumindest dieser 15 Haftgrund wird aller Voraussicht nach auch nach mehr als drei Monaten noch ge- geben bzw. für sechs Monate zu bejahen sein. Es ist somit gerechtfertigt, die Un- tersuchungshaft ausnahmsweise um sechs Monate zu verlängern (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 1B_126/2011 vom 6. April 2011). Die Staatsanwaltschaft wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass sie im Falle eines neuen Verlängerungs- antrags fundiert darzulegen hätte, welche Ermittlungshandlungen zwischenzeitlich getätigt wurden, welche noch offenstehen und weshalb diese nicht innert der ver- längerten Frist von sechs Monaten durchgeführt werden konnten. 6.4 Die Verlängerung der Untersuchungshaft erweist sich damit auch unter Verhältnis- mässigkeitsaspekten als rechtens. Hinsichtlich des vom Zwangsmassnahmenge- richt bestimmten Endes der Untersuchungshaft (9. Januar 2026) ist indes korrigie- rend festzuhalten, dass bei der Berechnung der Untersuchungshaft der Zeitpunkt der Festnahme massgebend ist. Der Beschwerdeführer wurde am 9. April 2025 festgenommen. Die zunächst für drei Monate angeordnete und nun für weitere sechs Monate verlängerte Untersuchungshaft endet folglich am 8. Januar 2026. 7. Zusammengefasst ist die Verlängerung der Untersuchungshaft nicht zu beanstan- den. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 1’500.00. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ für das Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht am Ende des Verfahrens festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 16 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von den Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 15. Juli 2025 wird Kennt- nis genommen und gegeben. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, verbunden mit der Feststellung, dass die Haft am 8. Januar 2026 endet. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’500.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ (per Einschreiben) - Leitender Staatsanwalt C.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Einschreiben) Mitzuteilen: - dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht, Gerichtspräsidentin N.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 17. Juli 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 17