Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zurecht erst mit Wirkung ab dem 8. Mai 2025 gutgeheissen. Daran, dass Rechtsanwältin B.________ aufgrund der unzulässigen Doppelvertretung nicht als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt werden kann (vgl. E. 5 oben), ändert sich dadurch allerdings nichts.