lichen Unterlagen, reicht nicht aus, um ausnahmsweise auch frühere Aufwendungen zu umfassen, zumal zwischen der Mandatierung (Anwaltsvollmacht vom 12. November 2024), der Mandatsanzeige an die Staatsanwaltschaft (26. Februar 2025) und dem Gesuch um amtliche Verteidigung (8. Mai 2025) erhebliche Zeiträume liegen. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtliche Verteidigung zurecht erst mit Wirkung ab dem 8. Mai 2025 gutgeheissen.