Wie die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zurecht vorbringt, erfolgt die Einsetzung als amtliche Verteidigung grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher hatte gestellt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5). Was der Beschwerdeführer als Gründe für die späte Gesuchseinreichung vorbringt, namentlich das aufwändige Siegelungsverfahren und die Unmöglichkeit der früheren Beschaffung von erforder-