als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 zurecht abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Staatsanwaltschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen.