8 Rechtsanwalt D.________ bereits mit Verfügung vom 14. August 2024 (mit Wirkung ab dem 5. Juli 2024) als amtlicher Verteidiger für den Mitbeschuldigten C.________ eingesetzt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um rückwirkende Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 zurecht abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Staatsanwaltschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.