Die Anwältin, welche in einer Konstellation die private Verteidigung eines Mandanten übernimmt, in welcher ein Mitbeschuldigter – wohlgemerkt der Sohn dieses Mandanten – bereits durch einen Anwalt aus ihrer Kanzlei amtlich verteidigt wird, muss damit rechnen, dass die Verfahrensleitung eine solche Doppelvertretung angesichts des damit verbundenen latenten Interessenkonflikts nicht akzeptieren wird. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme von C.________ vom 25. Februar 2025 von der Rechtsanwältin der Privatklägerin auf die möglicherweise unzulässige Doppelver-