Dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Interessenkonflikt erst bei der Prüfung des Gesuchs um amtliche Verteidigung bemerkte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Die Anwältin, welche in einer Konstellation die private Verteidigung eines Mandanten übernimmt, in welcher ein Mitbeschuldigter – wohlgemerkt der Sohn dieses Mandanten – bereits durch einen Anwalt aus ihrer Kanzlei amtlich verteidigt wird, muss damit rechnen, dass die Verfahrensleitung eine solche Doppelvertretung angesichts des damit verbundenen latenten Interessenkonflikts nicht akzeptieren wird.