Wenn sich der Beschwerdeführer weiter auf ein willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft beruft, da diese seit der Mandatsanzeige am 26. Februar 2025 von der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ gewusst und erst mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, das Gesuch um amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ abzuweisen und auch die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ nicht (mehr) zu gestatten, kann auch dieser Argumentation nicht gefolgt werden.