Des Weiteren sei daran erinnert, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Interessenkonflikt nicht bereits realisiert haben muss, sondern ein konkretes Risiko eines zukünftigen Interessenkonflikts genügt, um eine Doppelvertretung nicht zuzulassen. Wenn sich der Beschwerdeführer weiter auf ein willkürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft beruft, da diese seit der Mandatsanzeige am 26. Februar 2025 von der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________