Dies ist als je beschuldigte Person zwar ihr strafprozessuales Recht, von einem aus Sicht der beiden Mitbeschuldigten liquiden Sachverhalt – wie in der Beschwerde geltend gemacht – kann allerdings keine Rede sein. 5.4.3 Was der Beschwerdeführer ansonsten an Argumenten gegen das Vorliegen eines Interessenkonflikts vorbringt, vermag ebenso wenig zu überzeugen.