Nach seiner Darstellung sei sein Vater (der Beschwerdeführer) nur ausgestiegen, da er selbst die Türe aufgelassen hatte (S. 6 Z. 211 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass er sehr ausweichende Aussagen gemacht hat und dabei auch auf die Aussagen seines Sohnes verwies, anstatt seine Sicht der Ereignisse zu schildern (S. 3 Z. 75 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Zur Frage, ob sie dem Fahrzeug der Geschädigten gezielt gefolgt sind oder ob sie diese zufällig wieder getroffen haben, sind auch seine Aussagen widersprüchlich (S. 5 der Einvernahme vom 25. Februar 2025).