Obwohl er das Aufeinandertreffen demnach zunächst als zufällig und das Anhalten als von der Gegenseite ausgehend darstellte, gestand er sodann ein, dass es seine Idee gewesen sei, das Fahrzeug der Geschädigten zu verfolgen (S. 5 Z. 189 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Nach seiner Darstellung sei sein Vater (der Beschwerdeführer) nur ausgestiegen, da er selbst die Türe aufgelassen hatte (S. 6 Z. 211 der Einvernahme vom 25. Februar 2025).