5.4.2 In diesem Zusammenhang bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme Folgendes vor (Stellungnahme vom 30. Juli 2025, S. 4 f. Ziff. 15): In casu ist die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen und der Tathergang ist noch nicht abschliessend erstellt, und zwar gerade hinsichtlich der genannten Nötigung, für welche Vater und Sohn beschuldigt werden. Der Beschwerdeführer wurde denn auch (entgegen seiner Darstellung in der Beschwerde) erst einmal zur Sache befragt. So bleibt auch nach den durchgeführten Einvernahmen der genaue Ablauf der Fahrt offen, insbesondere wie es zur Anhaltung des Fahrzeugs gekommen ist.