Nach der dargelegten Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das An- waltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten oder auch amtlichen Verteidigers rechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob hier die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Mehrfachverteidigung gegeben sind, namentlich die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. 5.4.2