als bisherige Verteidigerin des Beschwerdeführers derselben Anwaltskanzlei an und sind damit nach dem Gesagten als «ein Anwalt» zu betrachten. Nach der dargelegten Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das An- waltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten oder auch amtlichen Verteidigers rechtfertigt.