Eine Konfliktsituation, das Dilemma des Rechtsanwalts, genügt (SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N 803). 5.2 Das Verbot von Interessenkollisionen – und damit auch das Verbot der Doppelvertretung – gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzleioder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. So sind in Bezug auf Art. 12 Bst. c BGFA alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behandeln (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 88). 5.3 Demjenigen, der in Verletzung der in Art.