Das Verbot der Doppelvertretung gilt im Prozess, den die Parteien gegeneinander führen, uneingeschränkt. Bei der reinen Rechtsberatung ist die Doppelvertretung hingegen zulässig, wenn die Parteien einverstanden sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 346 und 377). Zu berücksichtigen gilt es, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen nicht ausreicht, um auf eine unzulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesamten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenskonflikts (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1).