Die Einhaltung der Berufsregeln obliege jedem Anwalt und jeder Anwältin selbst. Zudem sei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens von mehreren Seiten auf die Problematik einer möglichen Doppelvertretung hingewiesen worden. Des Weiteren weist die Generalstaatsanwaltschaft auf diverse widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers und C.________ hin, weshalb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die beiden im Verlauf des Verfahrens gegenseitig beschuldigen oder den Sachverhalt je anders darstellen könnten. Insofern erhalte auch das ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnis eine zu berücksichtigende Bedeutung.