Ebenso lägen keine guten Gründe für eine Rückwirkung auf den 25. Februar 2025 vor. Weshalb die Beschaffung der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Dokumente so viel Zeit benötigt haben solle, sei nicht ersichtlich, zumal ein Grossteil der Unterlagen normalerweise bereits vorgelegen habe. Was den vom Beschwerdeführer bestrittenen Interessenkonflikt betreffe, sei es nicht Aufgabe der Verfahrensleitung, jede private Verteidigung auf ihre Konformität hinsichtlich sämtlicher Berufsregeln zu überprüfen. Die Einhaltung der Berufsregeln obliege jedem Anwalt und jeder Anwältin selbst.