das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt als vorliegend geschehen habe einreichen können, zumal sie bereits längere Zeit vor der ersten Einvernahme mandatiert worden sei und Rechtsanwalt D.________, der den Sohn des Beschwerdeführers vertritt, sein Gesuch um amtliche Verteidigung bereits am 5. Juli 2024 habe einreichen können. Ebenso lägen keine guten Gründe für eine Rückwirkung auf den 25. Februar 2025 vor.