_ interveniert hätte, der Beschwerdeführer für das Siegelungsverfahren etc. einen anderen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können. Obschon er die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfülle, werde ihm diese für die bisherigen Aufwendungen im Verfahren verwehrt. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es erschliesse sich nicht, weshalb Rechtsanwältin B.________ das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt als vorliegend geschehen habe einreichen können, zumal sie bereits längere Zeit vor der ersten Einvernahme mandatiert worden sei und Rechtsanwalt D._____