Zudem habe zwischen der ersten Einvernahme und der Gesuchseinreichung ein aufwändiges Siegelungsverfahren stattgefunden, woraus sich weitere Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung ergeben hätten, die zu vergüten seien. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass wenn die Verfahrensleitung bereits im Februar 2025 gegen die Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ interveniert hätte, der Beschwerdeführer für das Siegelungsverfahren etc. einen anderen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können.