4 können, ob die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO erfüllt seien oder nicht. Dass das Gesuch erst am 8. Mai 2025 eingereicht worden sei, sei der schweren finanziellen Lage des Unternehmens des Beschwerdeführers und diverser schwerwiegender familiärer Rückschläge geschuldet, womit eine Beschaffung der notwendigen Unterlagen für das Gesuch nicht früher möglich gewesen sei.