Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, dass vorliegend eine unzulässige Doppelvertretung vorliegt. Er und C.________ hätten bereits mehrfach ausgesagt und sich dabei in ihren Versionen nicht widersprochen. Der Sachverhalt sei aus Sicht der beiden Mitbeschuldigten klar erstellt. Bis auf die Nötigung würden den beiden darüber hinaus verschiedene Delikte vorgeworfen. Die Rollenaufteilung sei klar und werde auch von der Privatklägerschaft nicht bestritten; weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich erübrigten sich.