Weiter habe die Staatsanwaltschaft spätestens seit dem 27. Februar 2025 von der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ gewusst, weshalb sie, wenn sie im Juni 2025 von einem zukünftig möglichen Interessenkonflikt ausgehe, dies bereits im Februar 2025 so hätte sehen müssen und bereits damals die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ nicht hätte zulassen dürfen. Gleiches gelte betreffend den angeblich bereits verwirklichten Interessenkonflikt aufgrund des Abhängigkeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, dass vorliegend eine unzulässige Doppelvertretung vorliegt.