Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, Rechtsanwalt D.________ und die Verfahrensleitung hätten sich bereits im Juli 2024 über eine Doppelvertretung ausgetauscht, wobei der Staatsanwalt zum damaligen Zeitpunkt keine konkreten Anzeichen eines Interessenkonflikts gesehen habe. Weiter habe die Staatsanwaltschaft spätestens seit dem 27. Februar 2025 von der Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B._____