Damit sei die amtliche Verteidigung ausschliesslich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung per 8. Mai 2025 gutzuheissen, hingegen sei eine Entschädigung der seitens Rechtsanwältin B.________ seit dem 8. Mai 2025 bis zum 4. Juni 2025 potenziell aufgelaufenen Verteidigungskosten nicht möglich, da sie aufgrund des beschriebenen Interessenkonflikts nicht als amtliche Anwältin eingesetzt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, Rechtsanwalt D.__