Rechtsanwältin B.________ habe weder im Gesuch vom 8. Mai 2025 noch in der Stellungnahme vom 4. Juni 2025 ausgeführt, wieso sie die Gesuchstellung nicht bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgenommen habe bzw. aus welchen Gründen eine über den Gesuchstellungszeitpunkt hinaus rückwirkende Gewährung der amtlichen Verteidigung angezeigt sei. Solche Gründe seien unter den gegebenen Umständen denn auch keine zu erkennen. Damit sei die amtliche Verteidigung ausschliesslich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung per 8. Mai 2025 gutzuheissen, hingegen sei eine Entschädigung der seitens Rechtsanwältin B.______