132 Abs. 2 StPO erscheine geboten. Diese erfolge grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin und umfasse frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher habe stellen können. Rechtsanwältin B.__