Damit wäre die Doppelvertretung durch einen einzelnen Anwalt nicht zulässig, womit auch die Vertretung der beiden Beschuldigten durch einen Anwalt und eine Anwältin aus derselben Kanzlei nicht zulässig sei. Weiter äussert sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der rückwirkenden Einsetzung einer amtlichen Verteidigung für den Beschwerdeführer und erklärt, die Bestellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO erscheine geboten.