3 Sohn für Kost und Logis bei seinem Vater als Aushilfe arbeite und sporadisch vom Vater als einzige Einnahmequelle finanziell unterstützt werde. Unter Berücksichtigung aller Umstände liege daher nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern ein ganz konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vor. Damit wäre die Doppelvertretung durch einen einzelnen Anwalt nicht zulässig, womit auch die Vertretung der beiden Beschuldigten durch einen Anwalt und eine Anwältin aus derselben Kanzlei nicht zulässig sei.