Eine solche Doppelvertretung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zulässig, wenn sich die Beschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig seien. Ebenso müsse bereits geklärt sein, wer welche Rolle bei den untersuchten Vorgängen gehabt habe. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer und C.________ anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2025 zwar im Grossen und Ganzen denselben Sachverhalt geltend gemacht, hingegen seien vorliegende Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen und zusätzliche Abklärungen zum Tathergang notwendig.