4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin B.________ in derselben Kanzlei tätig seien, womit sie im Hinblick auf allfällige Interessenkollisionen gemäss Lehre und Rechtsprechung als «ein Anwalt» zu gelten hätten. Eine solche Doppelvertretung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zulässig, wenn sich die Beschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig seien.