Dass Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 4. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft das Vertretungsmandat für den Beschwerdeführer im laufenden Strafverfahren gegen denselben niederlegte, vermag an der vorhandenen Beschwerdelegitimation nichts zu ändern, da vorliegend die Einsetzung als amtliche Anwältin für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 strittig ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entsprechend einzutreten.