Die Verfahrensleitung eröffnete am 9. Juli 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Eingang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete gleichzeitig auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.