Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 317 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand amtliche Verteidigung Strafverfahren wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 20. Juni 2025 (EO 24 6149) Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt unter der Verfahrensnummer EO 24 6149 ein Strafverfahren ge- gen A.________ wegen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz. Ebenso führt die Staatsanwaltschaft unter der Verfahrensnummer EO 24 6148 ein Strafverfahren gegen den Sohn von A.________, C.________, wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 hiess die Staatsanwaltschaft ein Gesuch von A.________ um amtliche Verteidigung mit Wirkung ab dem 8. Mai 2025 gut (Ziff. 1). Mit derselben Verfügung wies die Staats- anwaltschaft das Gesuch um Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amt- liche Anwältin (rückwirkend) für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 jedoch ab (Ziff. 2). Hiergegen erhob A.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer), verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern und stellte den Antrag, Ziffer 2 der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20. Juni 2025 sei aufzuheben und Rechtsanwältin B.________ sei bis zum 4. Juni 2025 als amtliche Anwältin einzusetzen. 1.2 Die Verfahrensleitung eröffnete am 9. Juli 2025 ein Beschwerdeverfahren und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung der Ver- fügung eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 30. Juli 2025 reichte die Generalstaatsanwaltschaft ihre Stellungnahme ein und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2025 gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Ein- gang der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft und verzichtete gleichzeitig auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schwei- zerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Or- ganisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinem rechtlich geschützten Interesse, sich durch einen Anwalt seiner Wahl verteidigen zu lassen, betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Dass Rechtsanwältin B.________ mit Schreiben vom 4. Juni 2025 an die Staatsanwaltschaft das Vertretungsmandat für den Beschwerde- führer im laufenden Strafverfahren gegen denselben niederlegte, vermag an der vorhandenen Beschwerdelegitimation nichts zu ändern, da vorliegend die Einset- zung als amtliche Anwältin für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 strittig ist. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist entsprechend einzutreten. 2 3. Der angefochtenen Verfügung vom 20. Juni 2025 geht der folgende (unbestrittene) Sachverhalt voraus: Wie bereits erwähnt, führt die Staatsanwaltschaft – konkret seit dem 6. Mai 2024 – eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer we- gen Nötigung und Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz sowie ge- gen dessen Sohn C.________ wegen Drohung, Nötigung und Sachbeschädigung. Mit Eingabe vom 5. Juli 2024 ersuchte Rechtsanwalt D.________ bei der Staats- anwaltschaft um Einsetzung als amtlicher Verteidiger von C.________ und reichte am 12. Juli 2024 eine entsprechende Anwaltsvollmacht nach. Mit Verfügung vom 14. August 2024 wurde Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger von C.________ eingesetzt. Der Beschwerdeführer und C.________ wurden am 25. Februar 2025 delegiert von der Polizei als beschuldigte Personen einvernommen. Am 26. Februar 2025 teilte Rechtsanwältin B.________, die wie Rechtsanwalt D.________ bei der Kanzlei E.________ tätig ist, mit, dass der Beschwerdeführer sie mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe, und reichte eine entspre- chende Anwaltsvollmacht vom 12. November 2024 ein. Mit Gesuch vom 8. Mai 2025 beantragte Rechtsanwältin B.________, rückwirkend auf den 12. November 2024 als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers eingesetzt zu werden. Mit Schreiben vom 26. Mai 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Rechtsanwältin B.________ in Aussicht, das Gesuch um amtliche Verteidigung abzuweisen sowie die private Verteidigung des Beschwerdeführers durch sie aufgrund eines unzuläs- sigen Interessenkonflikts nicht (mehr) zu gestatten, und gewährte ihr die Möglich- keit zur Stellungnahme. Mit Stellungnahme vom 4. Juni 2025 bestritt Rechtsanwäl- tin B.________ das Vorliegen eines Interessenkonflikts, erklärte sich jedoch trotz- dem bereit, das Mandat per diesen Datums niederzulegen. Umgekehrt hielt sie an ihrem Antrag vom 8. Mai 2025 fest, dem Beschwerdeführer ab dem 12. November 2024 bis zur Niederlegung des Mandats (4. Juni 2025) als amtliche Anwältin beige- ordnet zu werden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung der Einsetzung von Rechtsanwäl- tin B.________ als amtliche Anwältin des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass Rechtsanwalt D.________ und Rechtsanwältin B.________ in dersel- ben Kanzlei tätig seien, womit sie im Hinblick auf allfällige Interessenkollisionen gemäss Lehre und Rechtsprechung als «ein Anwalt» zu gelten hätten. Eine solche Doppelvertretung sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur zuläs- sig, wenn sich die Beschuldigten in der Darstellung des Sachverhalts, in dessen rechtlicher Würdigung und in ihrer Tatbeteiligung einig seien. Ebenso müsse be- reits geklärt sein, wer welche Rolle bei den untersuchten Vorgängen gehabt habe. Vorliegend hätten der Beschwerdeführer und C.________ anlässlich der Einver- nahme vom 25. Februar 2025 zwar im Grossen und Ganzen denselben Sachver- halt geltend gemacht, hingegen seien vorliegende Strafuntersuchung noch nicht abgeschlossen und zusätzliche Abklärungen zum Tathergang notwendig. Es könne daher auch nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beschuldigten im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht doch noch gegenseitig beschuldigten oder den Sach- verhalt je anders darstellten. Zudem bestehe zwischen Vater und Sohn ein Abhän- gigkeitsverhältnis, hier sogar ein besonders ausgeprägtes, in dem der erwachsene 3 Sohn für Kost und Logis bei seinem Vater als Aushilfe arbeite und sporadisch vom Vater als einzige Einnahmequelle finanziell unterstützt werde. Unter Berücksichti- gung aller Umstände liege daher nicht nur die abstrakte Möglichkeit, sondern ein ganz konkretes Risiko eines Interessenkonflikts vor. Damit wäre die Doppelvertre- tung durch einen einzelnen Anwalt nicht zulässig, womit auch die Vertretung der beiden Beschuldigten durch einen Anwalt und eine Anwältin aus derselben Kanzlei nicht zulässig sei. Weiter äussert sich die Staatsanwaltschaft zur Frage der rückwirkenden Einset- zung einer amtlichen Verteidigung für den Beschwerdeführer und erklärt, die Be- stellung einer amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 132 Abs. 2 StPO erscheine geboten. Diese erfolge grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung hin und umfasse frühere Aufwendungen nur aus gu- ten Gründen, etwa wenn die beschuldigte Person bzw. ihr Rechtsbeistand das Ge- such wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher habe stellen können. Rechtsanwäl- tin B.________ habe weder im Gesuch vom 8. Mai 2025 noch in der Stellungnah- me vom 4. Juni 2025 ausgeführt, wieso sie die Gesuchstellung nicht bereits zu ei- nem früheren Zeitpunkt vorgenommen habe bzw. aus welchen Gründen eine über den Gesuchstellungszeitpunkt hinaus rückwirkende Gewährung der amtlichen Ver- teidigung angezeigt sei. Solche Gründe seien unter den gegebenen Umständen denn auch keine zu erkennen. Damit sei die amtliche Verteidigung ausschliesslich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung per 8. Mai 2025 gutzuheissen, hingegen sei eine Entschädigung der seitens Rechtsanwältin B.________ seit dem 8. Mai 2025 bis zum 4. Juni 2025 potenziell aufgelaufenen Verteidigungskosten nicht möglich, da sie aufgrund des beschriebenen Interessenkonflikts nicht als amt- liche Anwältin eingesetzt werden könne. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnet zusammengefasst, Rechtsanwalt D.________ und die Verfahrensleitung hätten sich bereits im Juli 2024 über eine Doppelvertre- tung ausgetauscht, wobei der Staatsanwalt zum damaligen Zeitpunkt keine konkre- ten Anzeichen eines Interessenkonflikts gesehen habe. Weiter habe die Staatsan- waltschaft spätestens seit dem 27. Februar 2025 von der Vertretung des Be- schwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ gewusst, weshalb sie, wenn sie im Juni 2025 von einem zukünftig möglichen Interessenkonflikt ausgehe, dies bereits im Februar 2025 so hätte sehen müssen und bereits damals die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ nicht hätte zulassen dürfen. Glei- ches gelte betreffend den angeblich bereits verwirklichten Interessenkonflikt auf- grund des Abhängigkeitsverhältnisses. Der Beschwerdeführer bestreitet weiterhin, dass vorliegend eine unzulässige Doppelvertretung vorliegt. Er und C.________ hätten bereits mehrfach ausgesagt und sich dabei in ihren Versionen nicht wider- sprochen. Der Sachverhalt sei aus Sicht der beiden Mitbeschuldigten klar erstellt. Bis auf die Nötigung würden den beiden darüber hinaus verschiedene Delikte vor- geworfen. Die Rollenaufteilung sei klar und werde auch von der Privatklägerschaft nicht bestritten; weitere Sachverhaltsabklärungen diesbezüglich erübrigten sich. Zur rückwirkenden Einsetzung bringt der Beschwerdeführer vor, die Einreichung eines entsprechenden Gesuchs vor dem 25. Februar 2025 sei so oder so nicht in Frage gekommen, weil erst mit der ersten Einvernahme habe abgeschätzt werden 4 können, ob die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 StPO erfüllt seien oder nicht. Dass das Gesuch erst am 8. Mai 2025 eingereicht worden sei, sei der schweren fi- nanziellen Lage des Unternehmens des Beschwerdeführers und diverser schwer- wiegender familiärer Rückschläge geschuldet, womit eine Beschaffung der not- wendigen Unterlagen für das Gesuch nicht früher möglich gewesen sei. Zudem ha- be zwischen der ersten Einvernahme und der Gesuchseinreichung ein aufwändi- ges Siegelungsverfahren stattgefunden, woraus sich weitere Aufwände im Rahmen der amtlichen Verteidigung ergeben hätten, die zu vergüten seien. Schliesslich gibt der Beschwerdeführer zu bedenken, dass wenn die Verfahrensleitung bereits im Februar 2025 gegen die Vertretung durch Rechtsanwältin B.________ interveniert hätte, der Beschwerdeführer für das Siegelungsverfahren etc. einen anderen Rechtsbeistand mit der Wahrung seiner Interessen hätte beauftragen können. Ob- schon er die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung erfülle, werde ihm diese für die bisherigen Aufwendungen im Verfahren verwehrt. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, es erschliesse sich nicht, weshalb Rechtsanwältin B.________ das Gesuch um amtliche Verteidigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt als vorliegend geschehen habe einreichen können, zumal sie bereits längere Zeit vor der ersten Einvernahme mandatiert worden sei und Rechtsanwalt D.________, der den Sohn des Beschwerdeführers vertritt, sein Ge- such um amtliche Verteidigung bereits am 5. Juli 2024 habe einreichen können. Ebenso lägen keine guten Gründe für eine Rückwirkung auf den 25. Februar 2025 vor. Weshalb die Beschaffung der vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Do- kumente so viel Zeit benötigt haben solle, sei nicht ersichtlich, zumal ein Grossteil der Unterlagen normalerweise bereits vorgelegen habe. Was den vom Beschwer- deführer bestrittenen Interessenkonflikt betreffe, sei es nicht Aufgabe der Verfah- rensleitung, jede private Verteidigung auf ihre Konformität hinsichtlich sämtlicher Berufsregeln zu überprüfen. Die Einhaltung der Berufsregeln obliege jedem Anwalt und jeder Anwältin selbst. Zudem sei der Beschwerdeführer im Laufe des Verfah- rens von mehreren Seiten auf die Problematik einer möglichen Doppelvertretung hingewiesen worden. Des Weiteren weist die Generalstaatsanwaltschaft auf diver- se widersprüchliche Aussagen des Beschwerdeführers und C.________ hin, wes- halb nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die beiden im Verlauf des Ver- fahrens gegenseitig beschuldigen oder den Sachverhalt je anders darstellen könn- ten. Insofern erhalte auch das ausgeprägte Abhängigkeitsverhältnis eine zu berücksichtigende Bedeutung. Dass noch kein konkreter Interessenkonflikt einge- treten sei, sei unerheblich, es genüge bereits, wenn sich aus den gesamten Um- ständen das konkrete Risiko eines Interessenkonflikts ergebe, was vorliegend der Fall sei. 5. 5.1 Nach Art. 128 StPO ist der Verteidiger in den Schranken von Gesetz und Standes- regeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Gemäss Art. 12 Bst. c des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) meiden Anwälte jeden Konflikt zwischen den Interessen ihrer Klientschaft und den Personen, mit denen sie geschäftlich oder privat in Beziehung stehen. Es ist dem Anwalt somit untersagt, mehrere Parteien zu vertreten, deren 5 Interessen sich widersprechen. Untersagt ist nicht nur die Vertretung der Interes- sen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen direkt entgegenstehen, wie dies bei Kläger und Beklagten der Fall ist, sondern der Anwalt darf auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten. Das Verbot der Doppelvertretung gilt im Prozess, den die Parteien gegeneinander führen, uneingeschränkt. Bei der reinen Rechtsbe- ratung ist die Doppelvertretung hingegen zulässig, wenn die Parteien einverstan- den sind (FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N. 346 und 377). Zu berücksichtigen gilt es, dass eine bloss theoretische oder abstrakte Möglichkeit des Auftretens gegensätzlicher Interessenslagen nicht ausreicht, um auf eine un- zulässige Vertretung zu schliessen; verlangt wird vielmehr ein sich aus den gesam- ten Umständen ergebendes konkretes Risiko eines Interessenskonflikts (vgl. BGE 135 II 145 E. 9.1). Umgekehrt ist aber auch nicht erforderlich, dass sich dieses be- reits realisiert und der Anwalt sein Mandat schlecht oder zum Nachteil des Klienten ausgeführt hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_814/2014 vom 22. Januar 2015 E. 4.1.1; 1B_263/2016 vom 4. Oktober 2016 E. 2.1 f.). Eine Konfliktsituation, das Dilemma des Rechtsanwalts, genügt (SCHILLER, Schweizerisches Anwaltsrecht, 2009, N 803). 5.2 Das Verbot von Interessenkollisionen – und damit auch das Verbot der Doppelver- tretung – gilt auch zwischen verschiedenen Anwälten, wenn diese in einer Kanzlei- oder Anwaltsgemeinschaft zusammenarbeiten. So sind in Bezug auf Art. 12 Bst. c BGFA alle in einem Büro zusammengefassten Anwälte wie ein Anwalt zu behan- deln (FELLMANN, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 12 N 88). 5.3 Demjenigen, der in Verletzung der in Art. 12 BGFA aufgezählten Pflichten eine Ver- teidigung annimmt oder diese fortführt, ist die Prozessberechtigung in diesem Ver- fahren abzusprechen. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, ist es die Aufgabe des mit der Sache befassten Richters, der einen Interessenskonflikt oder eine fehlende Unabhängigkeit feststellt, von Amtes wegen die Konsequenzen zu ziehen und dem Anwalt die Prozessberechtigung abzusprechen, indem er ihn verpflichtet, auf die Verteidigung zu verzichten (BGE 138 II 162 E. 2.5.1). Bei Mehrfach-Verteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitbeschuldigte besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätz- lich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das Anwaltsberufs- und Strafprozess- recht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten Verteidigers durch die Verfahrensleitung rechtfertigen kann. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen dürfen Anwältinnen und Anwälte keine Mehrfachverteidigungen von Mitbeschuldig- ten ausüben. Dies selbst dann nicht, wenn die Mandanten der Doppelvertretung zustimmen, oder wenn der Verteidiger beabsichtigt, für alle Beschuldigten auf Frei- spruch zu plädieren. Bei ihrem Entscheid über die Nichtzulassung bzw. Abberufung von Anwälten hat die Verfahrensleitung entsprechenden Interessenkonflikten in je- dem Verfahrensstadium vorausschauend Rechnung zu tragen. Eine Mehrfachver- teidigung von verschiedenen Mitbeschuldigten könnte allenfalls (im Interesse der Verfahrenseffizienz) ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitbeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren (Urteil 6 des Bundesgerichts 1B_611/2012 vom 29. Januar 2013 E. 2.2.; vgl. insgesamt auch Urteil des Bundesgerichts 6B_294/2024 vom 22. Oktober 2025 E. 2.2). 5.4 5.4.1 In casu präsentiert sich die Situation wie folgt: Es ist evident, dass hier ein Fall ei- ner Mehrfachverteidigung im soeben erläuterten Sinn vorliegt, gehören doch Rechtsanwalt D.________ als amtlicher Verteidiger des Mitbeschuldigten C.________ und Rechtsanwältin B.________ als bisherige Verteidigerin des Be- schwerdeführers derselben Anwaltskanzlei an und sind damit nach dem Gesagten als «ein Anwalt» zu betrachten. Nach der dargelegten Rechtsprechung besteht in einem solchen Fall grundsätzlich ein Interessenkonflikt, der gestützt auf das An- waltsberufs- und Strafprozessrecht einen Verfahrensausschluss eines erbetenen privaten oder auch amtlichen Verteidigers rechtfertigt. Nachfolgend ist zu prüfen, ob hier die Voraussetzungen einer ausnahmsweise zulässigen Mehrfachverteidi- gung gegeben sind, namentlich die Mitbeschuldigten durchwegs identische und wi- derspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihre Prozessinteressen nach den konkreten Umständen nicht divergieren. 5.4.2 In diesem Zusammenhang bringt die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellung- nahme Folgendes vor (Stellungnahme vom 30. Juli 2025, S. 4 f. Ziff. 15): In casu ist die Strafuntersuchung nicht abgeschlossen und der Tathergang ist noch nicht abschlies- send erstellt, und zwar gerade hinsichtlich der genannten Nötigung, für welche Vater und Sohn be- schuldigt werden. Der Beschwerdeführer wurde denn auch (entgegen seiner Darstellung in der Be- schwerde) erst einmal zur Sache befragt. So bleibt auch nach den durchgeführten Einvernahmen der genaue Ablauf der Fahrt offen, insbesondere wie es zur Anhaltung des Fahrzeugs gekommen ist. C.________ sagte anlässlich der delegierten Einvernahme vom 25. Februar 2025 aus, sie seien dem anderen Auto nicht nachgefahren. Er habe bei der Coop Tankstelle Zigaretten kaufen gehen wollen und dort hätten sie das Auto der beiden per Zufall wieder getroffen (S. 4 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Laut seiner Darstellung habe das Auto der Geschädigten auf der Einfahrt zur Auto- bahn verlangsamt, woraufhin er gedacht habe, sie sei nun zum Reden bereit und er aus dem noch rollenden Auto seines Vaters gesprungen sei. Obwohl er das Aufeinandertreffen demnach zunächst als zufällig und das Anhalten als von der Gegenseite ausgehend darstellte, gestand er sodann ein, dass es seine Idee gewesen sei, das Fahrzeug der Geschädigten zu verfolgen (S. 5 Z. 189 der Ein- vernahme vom 25. Februar 2025). Nach seiner Darstellung sei sein Vater (der Beschwerdeführer) nur ausgestiegen, da er selbst die Türe aufgelassen hatte (S. 6 Z. 211 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Bei den Aussagen des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass er sehr ausweichende Aus- sagen gemacht hat und dabei auch auf die Aussagen seines Sohnes verwies, anstatt seine Sicht der Ereignisse zu schildern (S. 3 Z. 75 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Zur Frage, ob sie dem Fahrzeug der Geschädigten gezielt gefolgt sind oder ob sie diese zufällig wieder getroffen haben, sind auch seine Aussagen widersprüchlich (S. 5 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Anders als sein Sohn gestand der Beschwerdeführer ein, dass auch er zum Auto der Geschädigten gegangen ist (S. 7 Z. 305 der Einvernahme vom 25. Februar 2025). Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann vor diesem Hintergrund nicht von einer durchwegs identischen und widerspruchsfreien Sachverhaltsdarstellung der beiden Beschuldigten gesprochen werden. Es sei an dieser Stelle ergänzend erwähnt, dass sowohl der Beschwerdeführer als auch C.________ in ihren jeweiligen Ein- 7 vernahmen zu diversen Fragen keine Auskunft geben wollten (Einvernahme C.________ vom 25. Februar 2025 Z. 139, 220-227, 234-237, 293, 369; Einver- nahme A.________ vom 25. Februar 2025 Z. 91, 138, 310, 318, 332, 370-374). Dies ist als je beschuldigte Person zwar ihr strafprozessuales Recht, von einem aus Sicht der beiden Mitbeschuldigten liquiden Sachverhalt – wie in der Beschwer- de geltend gemacht – kann allerdings keine Rede sein. 5.4.3 Was der Beschwerdeführer ansonsten an Argumenten gegen das Vorliegen eines Interessenkonflikts vorbringt, vermag ebenso wenig zu überzeugen. Aufgrund der familiären Konstellation von Vater und Sohn als Mitbeschuldigte und unter Berück- sichtigung der Tatsache, dass der Sohn gegen Kost und Logis als Aushilfe für den Vater arbeitet, kann ohne Weiteres auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis ge- schlossen werden, was ein zusätzliches konkretes Risiko eines Interessenkonflikts birgt. Des Weiteren sei daran erinnert, dass sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Interessenkonflikt nicht bereits realisiert haben muss, sondern ein konkretes Risiko eines zukünftigen Interessenkonflikts genügt, um eine Doppel- vertretung nicht zuzulassen. Wenn sich der Beschwerdeführer weiter auf ein will- kürliches Verhalten der Staatsanwaltschaft beruft, da diese seit der Mandatsanzei- ge am 26. Februar 2025 von der privaten Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwältin B.________ gewusst und erst mit Schreiben vom 26. Mai 2025 dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt habe, das Gesuch um amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ abzuweisen und auch die private Verteidigung durch Rechtsanwältin B.________ nicht (mehr) zu gestatten, kann auch dieser Argumentation nicht gefolgt werden. Es ist nicht primär Aufgabe der Staatsanwaltschaft, jede private Verteidigung auf ihre Konformität hinsichtlich sämt- licher Berufsregeln zu überprüfen. Dass die Staatsanwaltschaft den vorliegenden Interessenkonflikt erst bei der Prüfung des Gesuchs um amtliche Verteidigung be- merkte, ist ihr nicht vorzuwerfen. Die Anwältin, welche in einer Konstellation die pri- vate Verteidigung eines Mandanten übernimmt, in welcher ein Mitbeschuldigter – wohlgemerkt der Sohn dieses Mandanten – bereits durch einen Anwalt aus ihrer Kanzlei amtlich verteidigt wird, muss damit rechnen, dass die Verfahrensleitung ei- ne solche Doppelvertretung angesichts des damit verbundenen latenten Interes- senkonflikts nicht akzeptieren wird. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme von C.________ vom 25. Februar 2025 von der Rechtsanwältin der Privatklägerin auf die möglicherweise unzulässige Doppelver- tretung aufmerksam gemacht wurde (Einvernahme C.________ vom 25. Februar 2025 Z. 419). Eine angeblich Rechtsanwalt D.________ im Juli 2024 mitgeteilte Zustimmung der Staatsanwaltschaft zur Doppelvertretung lässt sich den Akten nicht entnehmen und muss insofern als reine Parteibehauptung qualifiziert werden. Aber selbst wenn dem so wäre, würde dies die Staatsanwaltschaft nicht daran hin- dern, zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren, namentlich nach der Durch- führung der Einvernahmen mit den Beschuldigten, ihre Zustimmung zu einer Dop- pelvertretung zu widerrufen. 5.5 Zusammenfassend liegt in casu keine Konstellation vor, in welcher eine Mehrfach- verteidigung ausnahmsweise zulässig wäre. Dies scheint Rechtsanwältin B.________ trotz vorliegender Beschwerde bewusst zu sein, da sie das (bis dahin private) Mandat für den Beschwerdeführer am 4. Juni 2025 niederlegte. Weil 8 Rechtsanwalt D.________ bereits mit Verfügung vom 14. August 2024 (mit Wir- kung ab dem 5. Juli 2024) als amtlicher Verteidiger für den Mitbeschuldigten C.________ eingesetzt wurde, hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um rückwir- kende Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Anwältin für den Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 12. November 2024 bis zum 4. Juni 2025 zurecht abgewiesen, zumal der Beschwerdeführer aus dem Verhalten der Staats- anwaltschaft nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass selbst wenn die Einsetzung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigung zulässig wäre, eine sol- che in zeitlicher Hinsicht nicht rückwirkend auf den 12. November 2024 erfolgen könnte. Wie die Staatsanwaltschaft mit Verweis auf die bundesgerichtliche Recht- sprechung zurecht vorbringt, erfolgt die Einsetzung als amtliche Verteidigung grundsätzlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Gesuchstellung und umfasst frühere Aufwendungen nur aus guten Gründen, etwa wenn das Gesuch wegen zeitlicher Dringlichkeit nicht früher hatte gestellt werden können (Urteil des Bun- desgerichts 1B_205/2019 vom 14. Juni 2019 E. 5). Was der Beschwerdeführer als Gründe für die späte Gesuchseinreichung vorbringt, namentlich das aufwändige Siegelungsverfahren und die Unmöglichkeit der früheren Beschaffung von erforder- lichen Unterlagen, reicht nicht aus, um ausnahmsweise auch frühere Aufwendun- gen zu umfassen, zumal zwischen der Mandatierung (Anwaltsvollmacht vom 12. November 2024), der Mandatsanzeige an die Staatsanwaltschaft (26. Februar 2025) und dem Gesuch um amtliche Verteidigung (8. Mai 2025) erhebliche Zeiträume liegen. Entsprechend hat die Staatsanwaltschaft das Gesuch um amtli- che Verteidigung zurecht erst mit Wirkung ab dem 8. Mai 2025 gutgeheissen. Dar- an, dass Rechtsanwältin B.________ aufgrund der unzulässigen Doppelvertretung nicht als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt werden kann (vgl. E. 5 oben), ändert sich dadurch allerdings nichts. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demzufolge sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, dem unterliegenden Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Zufolge seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Es wird keine Entschädigung gesprochen. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - dem Mitbeschuldigten C.________, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per B-Post) - der Strafklägerin G.________ (per B-Post) - dem Straf- und Zivilkläger H.________ (per B-Post) Bern, 26. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Rubli Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10