Solche werden vom Beschwerdeführer denn auch nicht geltend gemacht. 5.4 Die Untersuchungshaft erweist sich damit auch als verhältnismässig. 6. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.